Rechtsfragen in der Veranstaltungsarbeit
Das kennen Sie sicher: Sie planen eine Veranstaltung in Ihrer Bücherei und ein paar kreative Ideen sind sofort da. Sie hätte. z.B. gern eine Lesung mit Musik und auf den Flyern soll sowohl der Autor, als auch das Buchcover zu sehen sein und es fällt Ihnen noch so viel mehr ein! Schon jetzt ist es aber an der Zeit, dem kreativen Fluss einen rechtlichen Rahmen zu geben, denn es gibt ein paar wichtige Dinge zu beachten. Harald Müller, Dozent für Bibliotheksrecht, führt diese kompakt im Folgenden auf.
Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material
Für die Verwendung von Bildern, Fotografien, Zeichnungen, Grafiken, Logos, Karikaturen zur Erstellung von Einladungen und Berichten von Veranstaltungen ist die Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich. Vielfach nimmt die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) die Rechte dieser Künstler wahr.
Grundsätzlich müssen der Urheber – also die Bezugsquelle – und der Name des Bildautors im Zusammenhang mit der Abbildung genannt werden. Kostenfreie Gestaltungslemente stellen Pfarrbriefdienste und andere Anbieter zur Verfügung, z.B. gemeibdebrief.evangelisch.de.
Buchcover
Buchcover sind urheberrechtlich geschützte Werke. In der Regel gestatten Verlage die Verwendung des Covers zum Zwecke der Werbung und stellen diese auf ihren Webseiten auch zum Download zur Verfügung.
Dank zweier Vereinbarungen des Deutschen Bibliotheksverbandes mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels ist die Wiedergabe von Buchcovern und Klappentexten in Online-Bibliothekskatalogen ohne Zustimmung erlaubt.
Verwendung von Rezensionen
Um beispielsweise Neuerwerbungen der Bücherei zu bewerben, dürfen KÖBs Rezensionen und Annotationen aus der Rezensionszeitschrift Buchprofile / medienprofile verwenden, wenn sie die Quelle (also Buchprofile oder medienprofile) angeben. Dies gilt grundsätzlich für Online-Bibliothekskataloge und andere Publikationsformen.
Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen
Die Aufsichtspflicht über Kinder- und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) liegt grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten.
Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche wird im § 832 Abs. 2 BGB geregelt. Für Veranstaltungen der Bücherei, bei denen die Erziehungsberechtigten nicht dabei sind (zum Beispiel eine ‚Lesenacht‘), muss sich die Bücherei mit einer Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter absichern. In der jeweiligen Einverständniserklärung sollten spezielle Aspekte der Veranstaltungsdurchführung, wie zum Beispiel, dass das Kind am Morgen allein nach Hause gehen darf, ausdrücklich benannt werden.
Um die Haftung zu begrenzen, empfiehlt sich ein Aushang und / oder ein Merkblatt für die Eltern, zum Beispiel mit folgendem Wortlaut: „Die Mitarbeiterinnen der Bücherei übernehmen keinerlei Sorgepflicht (§ 1631 BGB) bzw. Aufsicht (§ 832 Abs. 2 BGB). Sie haften nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.“
Künstlersozialabgabe
Erteilt eine Bücherei mehr als dreimal pro Jahr einen Auftrag an selbstständige Künstler, Publizisten oder andere selbständige Kulturschaffende, so ist sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Ab vier Veranstaltungen pro Jahr müssen alle Veranstaltungen mit Kleinkünstlern und Autoren an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden, die für die Abwicklung zuständig ist. Letztere fordert die Künstlersozialabgabe von allen Institutionen ein, in denen künstlerische oder publizistische Werke beziehungsweise kulturelle Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
Ratsam ist es, sich zunächst beim Träger zu erkundigen, ob die Zahlung für alle Kultur- und Bildungseinrichtungen zentral überwiesen wird und in diesem Fall für die Bibliothek die Einzelzahlung entfällt.
Ein Pauschalvertrag zwischen dem VDD und der Künstlersozialkasse deckt die anfallenden Sozialabgaben ab.
Vortragsrecht bei Lesungen
Bei öffentlichen Lesungen (also ohne vorherige Anmeldung) ist das Vortragsrecht zu beachten, denn es werden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke durch persönliche Darbietung zu Gehör gebracht. Entsprechend beworbene Lesungen müssen nach der Veranstaltung bei der Verwertungsgesellschaft ‚Wort‘ (VG ‚Wort‘) angemeldet und die gegebenenfalls verlangte Vergütung bezahlt werden.
Lesungen von Texten jedweder Art sind ohne Probleme möglich, wenn die Autoren seit über 70 Jahren verstorben sind. In diesem Fall sind die Texte gemeinfrei.
Vorführungsrecht (Bilderbuchkino, Film)
Das Vorführungsrecht regelt die öffentliche Wiedergabe oder Vorführung von urheberrechtlich geschützten Werken. Zusätzlich zum Kauf eines Werkes müssen die Rechte für jede öffentliche Vorführung erworben werden (Lizenz).
Ein Werk wird immer dann öffentlich wiedergegeben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Besuchern offensteht, es sich also nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis (geschlossene Gruppe) handelt, der mit dem Veranstalter in einer persönlichen Beziehung steht.
Bilderbuchkino [Kamishibai]
Beim Bilderbuchkino werden während des Vorlesens die Illustrationen (ohne Text) aus einem Bilderbuch als Dia oder als PowerPoint-Präsentation auf eine Leinwand projiziert. Bilderbuchkinos dürfen nur öffentlich gezeigt werden, wenn sie mit dem Recht der öffentlichen Vorführung (Vorführungsrecht) ausgestattet sind.
Die eigenhändige Vervielfältigung der Illustrationen, um ein Bilderbuchkino aus einem Buch der Bücherei herzustellen, ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verlags gestattet.
Viele Verlage bieten auf ihren Internetseiten Downloads von Bilderbuchkinos an, die zur öffentlichen, nichtgewerblichen Vorführung genutzt werden können. Auch die Fach- beziehungsweise Medienstellen der Bistümer bieten ein umfassendes Angebot an Bilderbuchkinos an. Frei verfügbare Downloads und weitere Angebote finden sich auf den Webseiten der beiden Verbände und der Verlage.
Filmvorführungen in und durch die Bücherei
DVD-Filme aus dem Bestand der Bücherei sind nur zur privaten Vorführung zugelassen (das sogenannte ‚Heimkino‘).
Öffentliche Vorführung von Filmen ist laut Urhebergesetz (UrhG) nur dann ohne besondere Genehmigung zulässig, wenn der Film mit dem „Recht der öffentlichen Vorführung“ ausgestattet ist (sogenannte V+Ö-Rechte = Verleih und nichtkommerzielle öffentliche Vorführung). Die Bücherei darf für die Vorführung kein Eintrittsgeld nehmen, also keinen Erwerbszweck verfolgen.
Außerdem ist ein Außenwerbeverbot zu beachten, denn mit dem Titel des Films oder gar dem Filmplakat darf nicht öffentlich geworben werden, zum Beispiel im Internet, Schaukasten oder in der Tageszeitung. Im Rahmen von Veranstaltungswerbung darf auf die Filmvorführung mit anderen Worten nur ohne Nennung des Filmtitels hingewiesen werden.
Bei jeder Vorführung ist die FSK-Kennzeichnung zur berücksichtigen. Eine gute Auswahl an Filmen halten die Medienstellen der Bistümer bereit.
Veranstaltungen mit Musik
Öffentliche Darbietung von Musik muss bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) angemeldet werden. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ist zuständig für die Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik bei ‚Aufführungen‘, also der öffentlichen Darbietung von Live-Musik oder dem Abspielen von einem Originaltonträger vor einem Publikum.
Die Vergütung ist in der Regel durch einen Rahmenvertrag der VDD mit der GEMA abgedeckt. KÖBs müssen also ihre Veranstaltungen ab sofort nicht mehr einzeln bei der GEMA anmelden.
Ist der Urheber eines Musikstücks bereits länger als 70 Jahre tot, entfällt der urheberrechtliche Schutz.
Fotografieren auf Veranstaltungen
Jede Person hat das uneingeschränkte Eigentumsrecht am eigenen Bild, an der eigenen Fotografie. Die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten sind unbedingt zu wahren. Dazu zählt auch der Datenschutz. Deshalb müssen bei Veranstaltungen die Teilnehmenden vorab informiert werden, dass Fotos gemacht werden. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann fotografiert werden.
Im Falle der Veröffentlichung von Fotos muss sowohl das schriftliche Einverständnis der abgelichteten Personen sowie der Fotografin eingeholt werden.
Bei abgelichteten Kindern ist das schriftliche Einverständnis beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass die schriftliche Einwilligung für alle Personen der sicherste Weg ist und grundsätzlich für alle Veröffentlichungsformen zu erfolgen hat (Webseite der Bücherei, Weitergabe an die Presse, Handzettel und Flyer, Pfarrbrief und so weiter).
Zeigt eine Fotografie eine gesamte öffentliche Veranstaltung als Vorgang, an der zahlreiche Personen teilnehmen, sollte auch auf eine Einwilligung der abgebildeten Personen nicht verzichtet werden.
Harald Müller